Art 82 EGV
Der EuGH hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen betreffend der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens zu befassen für den Fall, dass dieses gezielt versucht, Parallelexporte aus anderen Mitgliedstaaten zu unterbinden, indem es verweigert, seine Erzeugnisse an in andere Mitgliedstaaten weiterliefernde und auf anderen mitgliedstaatlichen Märkten tätige Großhändler zu liefern.