Art 3 f EuEheVO; Art 5 f EuEheVO; Art 17 EuEheVO
Der OGH hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen betreffend die Zuständigkeiten in einem Scheidungsprozess zu befassen. Dabei äußerte sich der Gerichtshof ua im Hinblick auf den ausschließlichen Gerichtsstand nach Art 6 EuEheVO sowie zur internationalen Unzuständigkeit gem Art 17 EuEheVO.