§§ 97 ff AußStrG
Der OGH hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen betreffend die Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit im inländischen Zivilprozessrecht zu befassen. Der OGH äußerte sich ua zu den Voraussetzungen für die Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit sowie zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit.