Zusammenfassung: Das LG Chemnitz hatte sich mit der Frage zu befassen, wie der Erfüllungsort nach Art 5 Nr 1 EuGVVO zu ermitteln ist. Ist das anwendbare Kaufrecht oder sind faktische Kriterien maßgeblich? Mit Anmerkungen von Helmut Ofner.
Rechtsgrundlagen: Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO