§ 18 Abs 1 IPRG; § 19 IPRG; § 81 EheG
Das Gericht hatte sich mit der Frage zu befassen, nach welchem Recht sich die Aufteilung ehelicher Ersparnisse nach einer Scheidung richtet, wenn die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht die gleiche Staatsangehörigkeit führten und ihr erster Wohnsitz in Österreich begründet worden war.