Art 5 EuGVVO; Art 23 EuGVVO
Das Urteil behandelt die Frage, welches österreichische Gericht zum Zuge kommt, wenn die Parteien zwar Österreich als Austragungsort für Rechtsstreitigkeiten vereinbart haben, jedoch keinen Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit.