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Ermittlung der " effektiven Staatsangehörigkeit"

Internationales PrivatrechtHelmut Ofner (Glosse)ZfRV-LS 2007/4ZfRV-LS 2007, 33 Heft 1 v. 1.1.2007

Art 14 Vertrag zwischen der Rep Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft vom 1. April 1955, BGBl 1956/213

Die effektive Staatsangehörigkeit eines Mehrstaaters richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt.

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