Zusammenfassung: Die Autoren zeigen in ihrer rechtsvergleichenden Untersuchung zum österreichischen und ungarischen Schadenersatzrecht, unter welchen Voraussetzungen Schmerzengeld und immaterieller Schadenersatz im Rahmen der ungarischen Rechtsordnung zugesprochen wird. Dabei verdeutlichen sie, dass die Festlegung einer generellen Ersatzfähigkeit erlittener Schmerzen im ungarischen Recht fehlt, da Schmerzen nur als Folge von Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht und auch hier nur bei einem Nachweis der finanziellen Ausgleichsfähigkeit des immateriellen Schadens beachtet werden. Ein Ausblick auf aktuelle Änderungstendenzen im ungarischen Zivilrecht rundet den Beitrag schließlich ab.