§ 9 IPRG
Die Rechtsgrundlagen für die Anordnung oder Beendigung der Pflegschaft oder Vormundschaft richten sich nach dem Personalstatut des Pflegebefohlenen. Bei Doppelstaatsbürgern ist dabei die österreichische Staatsbürgerschaft relevant.
OGH 24.05.2005, 5 Ob 79/05m