§ 18 IPRG; § 19 IPRG; § 20 IPRG; § 95 EheG; § 81 EheG; § 228a AußStrG
Der OGH bestimmt die maßgebliche zugrundezulegende Rechtsordnung für die nacheheliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und nimmt zum Beginn der Frist für die Antragstellung Stellung.