§ 21 AußStrG; Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zwischen Österreich und der Schweiz (BGBl 1962/125)
Der Leitsatz bestimmt, dass der Begriff "Inländer" nach § 21 AußStrG auch Doppelstaatsbürger umfasst.
§ 21 AußStrG; Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zwischen Österreich und der Schweiz (BGBl 1962/125)
Der Leitsatz bestimmt, dass der Begriff "Inländer" nach § 21 AußStrG auch Doppelstaatsbürger umfasst.