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Leitsatz zu § 21 AußStrG; Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zwischen Österreich und der Schweiz (BGBl 1962/125)

AußerstreitrechtZfRV-LS 2004/33ZfRV-LS 2004, 156 Heft 4 v. 1.9.2004

§ 21 AußStrG; Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zwischen Österreich und der Schweiz (BGBl 1962/125)

Der Leitsatz bestimmt, dass der Begriff "Inländer" nach § 21 AußStrG auch Doppelstaatsbürger umfasst.

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