Art 3 CMR; Art 17 CMR; Art 32 Abs 1 CMR
Die Leitsätze befassen sich nach der Haftung des Frachtführers nach der CMR, und dessen Haftungsbefreiung, wenn die Beschädigung des Gutes aus dem Verladen, Verstauen oder Ausladen des Gutes durch den Absender, den Empfänger oder Dritte, die für den Absender oder Empfänger handeln. Weiters wird aber eine Erfüllungsgehilfenhaftung bejaht, und der Beginn der Verjährungsfrist nach der CMR bestimmt.