§ 7 EO; § 9 EO
Die Entscheidung befasst sich mit einem Begehren auf Parteienbezeichnungsänderung im Exekutionsverfahren, die aber nur dann möglich ist, wenn die geänderte (gewünschte) Bezeichnung dem Exekutionstitel zu entnehmen ist.
OGH 23.08.2000, 3 Ob 48/00f