Art 21 AußStrG; § 106 JN
Der Leitsatz legt fest, dass auch ausländisches bewegliches Vermögen dem inländischen Abhandlungsverfahren unterliegen.
OGH 29.11.2000, 3 Ob 96/00i
Art 21 AußStrG; § 106 JN
Der Leitsatz legt fest, dass auch ausländisches bewegliches Vermögen dem inländischen Abhandlungsverfahren unterliegen.
OGH 29.11.2000, 3 Ob 96/00i