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Leitsatz zu Art 21 AußStrG; § 106 JN

Internationales RechtZfRV 2001/40ZfRV 2001, 112 Heft 3 v. 1.6.2001

Art 21 AußStrG; § 106 JN

Der Leitsatz legt fest, dass auch ausländisches bewegliches Vermögen dem inländischen Abhandlungsverfahren unterliegen.

OGH 29.11.2000, 3 Ob 96/00i

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