§ 23 EheG
Der Leitsatz legt fest, dass die ausschließliche oder überwiegende Absicht, durch die Eheschließung die unbeschränkte Aufenthaltsmöglichkeit oder den ungehinderten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erlangen, ohne die österreichische Staatsbürgerschaft anzustreben, zur Nichtigerklärung der Ehe führt.