§ 2 IPRG
Der Leitsatz bestimmt, dass, wenn österreichisches Recht unbeanstandet bereits in den Unterinstanzen angewendet wurde, sich der OGH nicht mehr mit der Frage des anzuwendenden Rechts beschäftigen muss.
OGH 03.02.2000, 2 Ob 18/00m
§ 2 IPRG
Der Leitsatz bestimmt, dass, wenn österreichisches Recht unbeanstandet bereits in den Unterinstanzen angewendet wurde, sich der OGH nicht mehr mit der Frage des anzuwendenden Rechts beschäftigen muss.
OGH 03.02.2000, 2 Ob 18/00m