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Leitsatz zu § 2 IPRG

Internationales RechtZfRV 2000/59ZfRV 2000, 149 Heft 4 v. 1.9.2000

§ 2 IPRG

Der Leitsatz bestimmt, dass, wenn österreichisches Recht unbeanstandet bereits in den Unterinstanzen angewendet wurde, sich der OGH nicht mehr mit der Frage des anzuwendenden Rechts beschäftigen muss.

OGH 03.02.2000, 2 Ob 18/00m

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