§ 48 Abs 1 IPRG
Der Leitsatz behandelt das anzuwendende Recht für die Klärung allfälliger Schadenersatzhaftungen, wenn die Streitteile ihren jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
OGH 05.08.1999, 1 Ob 186/99f
§ 48 Abs 1 IPRG
Der Leitsatz behandelt das anzuwendende Recht für die Klärung allfälliger Schadenersatzhaftungen, wenn die Streitteile ihren jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
OGH 05.08.1999, 1 Ob 186/99f