ABGB: §§ 1392 ff
Leitsätze (der Redaktion)
Wer die Verjährungseinrede erhebt (idR der Bekl), hat den Beginn der Verjährungsfrist, wer dagegen die den Lauf der Frist unterbrechenden oder hemmenden Umstände einwendet (idR der Kl), hat diese zu behaupten und zu beweisen.
