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Zur Unterbrechungswirkung der Verjährungseinrede bei der Rückzession

Judikatur im FokusBearbeiter: Michael PfeiferZFR 2026/109ZFR 2026, 275 Heft 6 v. 24.6.2026

ABGB: §§ 1392 ff

Leitsätze (der Redaktion)

Wer die Verjährungseinrede erhebt (idR der Bekl), hat den Beginn der Verjährungsfrist, wer dagegen die den Lauf der Frist unterbrechenden oder hemmenden Umstände einwendet (idR der Kl), hat diese zu behaupten und zu beweisen.

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