KontRegG: § 4
Leitsatz (der Redaktion)
Nach § 4 Abs 1 und 1a KontRegG sind Auskünfte aus dem Kontenregister bestimmt genannten Behörden für bestimmt genannte Zwecke zu erteilen. Diese Regelung ist abschließend; eine Auskunft an das Verlassenschaftsgericht oder den Gerichtskommissär ist - mangels Lücke - auf dieser Grundlage nicht zulässig.

