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Keine Auskunft nach dem KontRegG an das Verlassenschaftsgericht

JudikaturOGHBearbeiter: Marco ScharmerZFR 2026/93ZFR 2026, 236 Heft 5 v. 22.5.2026

KontRegG: § 4

Leitsatz (der Redaktion)

Nach § 4 Abs 1 und 1a KontRegG sind Auskünfte aus dem Kontenregister bestimmt genannten Behörden für bestimmt genannte Zwecke zu erteilen. Diese Regelung ist abschließend; eine Auskunft an das Verlassenschaftsgericht oder den Gerichtskommissär ist - mangels Lücke - auf dieser Grundlage nicht zulässig.

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