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FMA erlässt die MiCAR Crypto-Asset Service Provider Meldeverordnung

AktuellesBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2026/84ZFR 2026, 206 Heft 4 v. 22.4.2026

Gem § 10 Abs 1 MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz (MiCA-VVG) haben Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token der FMA unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten zu übermitteln. Die Meldung des Mitarbeiterstandes hat jedoch nur zum Jahresultimo bis spätestens 31. 1. des Folgejahres zu erfolgen.

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