Gem § 10 Abs 1 MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz (MiCA-VVG) haben Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token der FMA unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten zu übermitteln. Die Meldung des Mitarbeiterstandes hat jedoch nur zum Jahresultimo bis spätestens 31. 1. des Folgejahres zu erfolgen.

