VersVG: §§ 178g, 178h
Leitsatz (der Redaktion)
§ 178g Abs 1 erster Satz VersVG spricht ausdrücklich davon, dass die Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes den dort genannten Institutionen mitgeteilt werden muss. Damit ist der Versicherer nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht verpflichtet, den klagebefugten Stellen darüber hinaus die Vertragsgrundlagen mitzuteilen.

