Gerät eine Gesellschaft in eine Krise, müssen die Geschäftsleiter schleunigst Liquidität beschaffen. Bei der Suche nach Investoren ist guter Rat aber buchstäblich teuer. Wenn es sonst keine Alternativen gibt, wenden sich Geschäftsleiter an die Gesellschafter. Sie sind die letzte Anlaufstelle, die "lender of last resort". Entscheiden sie sich für eine (Fremd-)Finanzierung mit Krediten, steht ihnen aber das Eigenkapitalersatzrecht im Weg. Das EKEG verbietet zwar keine Fremdfinanzierung in der Krise, sorgt aber dafür, dass der Kredit einem Eigenkapitaltitel gleicht. Die Gesellschaft darf den Kredit daher während der Krise nicht zurückzahlen, und in der Insolvenz ist die Forderung erst im Rang nach den "echten" Insolvenzforderungen zu befriedigen (§ 57a IO). Das Investment ist somit de facto verloren.

