VAG 2016: § 5 Z 1, §§ 6, 288
Leitsätze (der Redaktion)
Kann die FMA eine drohende Gefahr für die Versicherungsnehmer und Gläubiger, die aus der unerlaubten Tätigkeit des Betroffenen resultiert, unmittelbar nachweisen, überwiegt idR das öffentliche Interesse an der Warnung potenzieller Kunden und Gläubiger das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen. Die FMA wird daher regelmäßig eine Investorenwarnung vorzunehmen haben, die in einem solchen Fall auch als verhältnismäßig zu qualifizieren sein wird.
