DSGVO: Art 4 Z 4, Art 15, Art 22 Abs 1
Leitsatz (der Redaktion)
Um das Bestehen eines Auskunftsanspruchs nach Art 15 Abs 1 lit h DSGVO beurteilen zu können, bedarf es entsprechender Feststellungen zu den dargelegten Voraussetzungen. Das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung nach Art 22 DSGVO ist Voraussetzung dafür, dass der betroffenen Person ein Auskunftsrecht nach Art 15 Abs 1 lit h DSGVO überhaupt dem Grunde nach zusteht. Die Anwendbarkeit des Art 15 Abs 1 lit h DSGVO ist aber vor der Reichweite des daraus erfließenden Auskunftsrechts zu klären. Lässt es das BVwG offen, ob es sich bei einer Datenverarbeitung um eine automatisierte Entscheidungsfindung gem Art 22 DSGVO handelt, leidet dessen Erk an einem Feststellungsmangel.

