Mit Urteil vom 29. 1. 20261 hat der EuGH zentrale Elemente der österr Judikaturlinie zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen nach § 35 FM-GwG als unionsrechtswidrig qualifiziert. Eine Sanktion gegen ein Kreditinstitut darf demnach nicht mehr davon abhängen, dass eine konkret benannte Führungsperson im selben Verfahren als Beschuldigte geführt und ihr rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten im Spruch festgestellt wird. Die E erzwingt einen Paradigmenwechsel im Vollzug durch FMA und BVwG und verschärft zugleich das Spannungsfeld zwischen Effektivität des Unionsvollzugs und rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien, insb weil individualbezogene Vorwürfe weiterhin tragend festgestellt werden, betroffene Organwalter aber nur mehr als Zeugen eingebunden sind. Der Beitrag rekonstruiert die bisherige Rsp des VwGH, analysiert die Argumentation des EuGH und zeigt die Konsequenzen für § 35 FM-GwG sowie vergleichbare finanzmarktrechtliche Haftungsnormen auf.

