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RTS zur EMIR: Operative Konten von Gegenparteien bei einer EU-Clearingstelle

AktuellesBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2026/44ZFR 2026, 102 Heft 2 v. 23.2.2026

Nach Art 7b VO (EU) 648/2012 (EMIR bzw MarktinfrastrukturVO) müssen Gegenparteien, die gem Art 7a EMIR zum Führen eines aktiven Kontos verpflichtet sind, ihren zuständigen Behörden alle sechs Monate jene Informationen übermitteln, die erforderlich sind, damit die Behörde die Einhaltung der in Art 7a EMIR festgelegten Verpflichtungen durch diese Gegenparteien beurteilen kann. Diese Verpflichtungen sind ua in Art 7a Abs 3 lit a-d EMIR festgelegt. Die in Art 7a Abs 3 lit a, b und c EMIR festgelegten Verpflichtungen sind operativer Natur, während die in Art 7a Abs 3 lit d EMIR enthaltene Verpflichtung vorsieht, dass auf dem aktiven Konto geclearte Geschäfte für auf Euro oder PLN lautende Zinsderivate oder auf Euro lautende kurzfristige Zinsderivate, die über einen Clearingdienst von wesentlicher Systemrelevanz gecleart werden, repräsentativ sein müssen (vgl ErwGr 1, 7, 10 und 11 DelVO).

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