IO: §§ 117, 118
Leitsatz (der Redaktion)
Bei genehmigungspflichtigen Geschäften iSd § 117 IO ist dem Schuldner die Möglichkeit zur Äußerung im Rahmen einer Sitzung des Gläubigerausschusses einzuräumen. Vor seiner Äußerung sind dem Schuldner die wesentlichen Eckpunkte des beabsichtigten Geschäfts mitzuteilen.

