ABGB: § 880a
Leitsatz (der Redaktion)
Ereignisse, die nicht in der Sphäre des Abrufenden gelegen und für ihn daher nicht beeinflussbar sind - wie der hier vorliegende Defekt eines Faxgeräts in der Sphäre des Garanten -, können eine nicht ganz exakte Erfüllung der Garantiebedingungen rechtfertigen. Die Vorinstanzen haben die rechtzeitige Inanspruchnahme der Garantie daher zu Recht bejaht, wenn der vorgesehene Abruf mittels Fax, welcher unter der Bedingung des Einlangens des Abrufs im Original drei Tage später zulässig gewesen wäre, ausschließlich am Defekt des Geräts bei der Vertreterin der Garantin gescheitert war.

