IO: § 69
Leitsatz (der Redaktion)
§ 69 IO ist ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB zugunsten aller durch die nicht rechtzeitige Konkurseröffnung geschädigten Gläubiger der Gesellschaft. Diese Bestimmung bezweckt hinsichtlich einer Altgläubigerin den Schutz vor einer durch eine Konkursverschleppung eintretenden Quotenverschlechterung.

