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Geschäftsführerhaftung bei verspäteter Insolvenzantragstellung (Quotenschaden)

Judikatur im FokusBearbeiter: Thomas ReichZFR 2026/28ZFR 2026, 69 Heft 2 v. 23.2.2026

IO: § 69

Leitsatz (der Redaktion)

§ 69 IO ist ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB zugunsten aller durch die nicht rechtzeitige Konkurseröffnung geschädigten Gläubiger der Gesellschaft. Diese Bestimmung bezweckt hinsichtlich einer Altgläubigerin den Schutz vor einer durch eine Konkursverschleppung eintretenden Quotenverschlechterung.

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