Das gewerbliche Erbringen von Bankgeschäften im Inland, darunter auch das Kreditgeschäft gem § 1 Abs 1 Z 3 BWG, bedarf gem § 1 Abs 1 BWG grds einer Bankkonzession und unterliegt dem Anwendungsbereich des BWG. § 3 Abs 3 Z 7 BWG sieht jedoch ausdrücklich vor, dass Alternative Investmentfonds Manager (AIFM) beim Betreiben der ihnen eigentümlichen Geschäfte vom Anwendungsbereich des BWG und der CRR ausgenommen sind, soweit sie den Umfang ihrer Zulassung nicht überschreiten (AIFM-Ausnahme). Sofern Kreditfonds somit als Alternative Investmentfonds (AIF) aufgelegt sind, was der Regelfall ist, stellt sich die Frage, ob diese Kredite an österr Darlehensnehmer vergeben dürfen, ohne in den Anwendungsbereich des BWG zu fallen.1

