Das Jahr 2026 hätte für das österr Finanzmarktrecht kaum spektakulärer beginnen können. Am 29. 1. 2026 platzte eine Bombe, über die sogar die Tagesmedien berichteten: Zur Überraschung vieler fachkundiger Branchenkenner und entgegen den Schlussanträgen der Generalanwältin1 sprach der EuGH aus, dass zentrale Prinzipien des österr Verwaltungsstrafrechts für juristische Personen dem Unionsrecht - konkret der GW-RL - widersprechen.2 Das BVwG hatte die Vorabentscheidung initiiert.3

