Zentrale Rechtsgrundlage für die Beantragung einer Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen durch juristische Personen oder andere Unternehmen ist Art 62 MiCAR. So listet Art 62 Abs 2 MiCAR bspw die in den Antrag aufzunehmenden Informationen und Abs 3 die im Rahmen eines solchen Zulassungsverfahrens vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise auf.