Nach Art 109 Abs 1 MiCAR hat die ESMA ein Register zu erstellen, das Kryptowerte-Whitepapers für andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token (lit a), Emittenten vermögenswertereferenzierter Token (lit b), Emittenten von E-Geld-Token (lit c) und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (lit d) enthält. Die ESMA hat dieses Register auf ihrer Website öffentlich zur Verfügung zu stellen und regelmäßig zu aktualisieren.