GmbHG: §§ 25, 82 f
Leitsatz (der Redaktion)
Eine verbotene Einlagenrückgewähr liegt vor, wenn eine Besserstellung des Gesellschafters gegenüber anderen Vertragspartnern der Gesellschaft aufgrund seiner Gesellschafterstellung erfolgt und diese zulasten der Gesellschaft geht. Maßgebend ist insb, ob das Geschäft einem Fremdvergleich standhält und auch so geschlossen worden wäre, wenn kein Gesellschafter daraus einen Vorteil zöge.
