Der OGH befasste sich in mehreren Beschlüssen mit Amtshaftungsklagen von Crowdfunding-Finanzierern, die sich ua auf Unterlassungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde bei der Überwachung der gesetzlichen Einlagensicherung stützten.
1. Ausgangslage
Die Beschlüsse des 1. Senats1 gehen auf die Insolvenz einer Pfandleihanstalt ("GoLending")2 im Sommer 2022 zurück, deren rechtliches Nachspiel bis dato beachtliche 20 E des OGH hervorbrachte:3 Die Schuldnerin, eine GmbH, hatte die operative Geschäftstätigkeit der von ihr betriebenen Pfandleihanstalt durch ein Crowdfunding-Modell finanziert, mit dem sie befristete, fix verzinste Kredite von Verbrauchern aufnahm. Diese Finanzierungen waren durch AGB der Schuldnerin als sog "qualifizierte" Nachrangdarlehen ausgestaltet, die ua einen Nachrang der Crowdinvestoren bei Verteilungen im Konkurs der Schuldnerin vorsahen.

