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Die neuen EBA-Guidelines zu ADC-Risikopositionen

BeiträgePatrick Mayrhuber/David PukelZFR 2025/219ZFR 2025, 549 Heft 11 v. 20.11.2025

Mit dem Inkrafttreten der Capital Requirements Regulation III (CRR III) zum 1. 1. 2025 ist die bisherige Kategorie der "spekulativen Immobilienfinanzierung" abgeschafft und durch die eigenständige Risikopositionsklasse11ISd Bankenaufsichtsrechts umfasst eine Risikoposition alle bilanziellen und außerbilanziellen Vermögenswerte (im gegenständlichen Fall: Ansprüche aus Kreditverträgen) eines Kreditinstituts, die mit Eigenmitteln zu unterlegen sind, um potenzielle Verluste abzusichern. der sog "Acquisition, Development and Construction"-Risikopositionen (ADC) ersetzt worden. Die Legaldefinition dieser ADC-Risikopositionen findet sich nun in Art 4 Abs 1 Z 78a CRR, während die maßgeblichen Vorgaben zur Eigenmittelunterlegung in Art 126a CRR normiert sind, der für ADC-Risikopositionen grds ein Risikogewicht von 150 % vorsieht und für Wohnimmobilienprojekte unter bestimmten, näher durch die EBA konkretisierten Voraussetzungen eine Reduktion auf 100 % ermöglicht.

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