Seit dem 1. 1. 20241 verfügt das BMF als Registerbehörde über die Möglichkeit, im Namen der Republik Ö zivilrechtliche Verträge mit Drittdienstleistern ("Serviceprovidern") abzuschließen, derer sich Verpflichtete für die Einsicht in das Wirtschaftliche Eigentümerregister bedienen können. In solchen Fällen ruft der Dienstleister im Auftrag des Verpflichteten Auszüge gem § 17 Abs 1 Z 2, 3 und 3b WiEReG über den Webservice des Unternehmensserviceportals gem § 9 Abs 3 WiEReG ab (vgl § 17 Abs 2a WiEReG).2