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Änderung der Gebührenentrichtung nach der WiEReG-NutzungsentgelteV

AktuellesBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2024/200ZFR 2024, 458 Heft 9 v. 26.9.2024

Seit dem 1. 1. 202411Vgl die Inkrafttretensbestimmung des § 19 Abs 9 Z 4 WiEReG. verfügt das BMF als Registerbehörde über die Möglichkeit, im Namen der Republik Ö zivilrechtliche Verträge mit Drittdienstleistern ("Serviceprovidern") abzuschließen, derer sich Verpflichtete für die Einsicht in das Wirtschaftliche Eigentümerregister bedienen können. In solchen Fällen ruft der Dienstleister im Auftrag des Verpflichteten Auszüge gem § 17 Abs 1 Z 2, 3 und 3b WiEReG über den Webservice des Unternehmensserviceportals gem § 9 Abs 3 WiEReG ab (vgl § 17 Abs 2a WiEReG).22IdF BGBl I 2023/97.

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