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Zum Schadenersatz nach Datendiebstahl bei einer Trading-App

JudikaturEuGHBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2024/188ZFR 2024, 433 Heft 9 v. 26.9.2024

VO (EU) 2016/679 (DSGVO): ErwGr 75, 85, 146, Art 82

Tenor (des Gerichts)

Art 82 Abs 1 DSGVO ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung vorgesehene Schadenersatzanspruch ausschließlich eine Ausgleichsfunktion erfüllt, da eine auf diese Bestimmung gestützte Entschädigung in Geld es ermöglichen soll, den erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen.

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