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Erneut zum inländischen Gerichtsstand der Streitgenossenschaft bei Klagen gegen den deutschen Abschlussprüfer im "W-Skandal"11S auch OGH 22. 2. 2024, 5 Ob 73/23f, abgedruckt in ZFR 2024/124, 289.

JudikaturOGHBearbeiterin: Mariya Hubcheva-KummerZFR 2024/169ZFR 2024, 391 Heft 8 v. 2.9.2024

EuGVVO: Art 7 Abs 1, Art 8 Nr 1

Leitsätze (der Redaktion)

Zur Anwendung des Art 8 Nr 1 EuGVVO muss zwischen den verschiedenen Klagen eines Kl gegen verschiedene Bekl ein Zusammenhang bestehen, der vom Gericht in den Mitgliedstaaten nach dem anwendbaren Recht (der lex causae) zu beurteilen ist. Ein ausreichender Sachzusammenhang ist dabei idR zu bejahen, wenn die E über den einen Anspruch vom anderen abhängt oder beide Ansprüche von der Lösung einer gemeinsamen Vorfrage abhängen.

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