EuGVVO: Art 7 Nr 2
Leitsatz (der Redaktion)
Die Gerichte des Wohnsitzes eines Anlegers als Gerichte des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (Art 7 Nr 2 EuGVVO), sind nur dann für die Entscheidung international zuständig, wenn sich die in besonderer anlage- und schadenstypischer Weise mit dem Geschäftsvorgang oder Schadensfall verknüpften schädigenden Vermögensdispositionen im Zuständigkeitsbereich inländischer Gerichte ereigneten und sonstige spezifische Gegebenheiten der Situation vorliegen, die nicht zum Sitz des Bekl, sondern in den Zuständigkeitsbereich inländischer Gerichte weisen.