ABGB: §§ 1298, 1299
Leitsatz (der Redaktion)
Die rechtliche Wertung, dass es nicht Aufgabe des Abschlussprüfers ist, Grundstücksbewertungen von Immobiliensachverständigen zu überprüfen, ist grds von der Frage unabhängig, welche Art von Sacheinlage geprüft wird, und kann daher auch für immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens wie Marken herangezogen werden. Dementsprechend ist der Abschlussprüfer zur Plausibilitätsprüfung verpflichtet.