Der Rechtsbegriff der "Gruppe verbundener Kunden" (GvK) iSv Art 4 Abs 1 Z 39 CRR besitzt im unionsrechtlich determinierten Bankenaufsichtsrecht eine zentrale Bedeutung. Die Ermittlung einer GvK sollte dazu führen, dass natürliche oder juristische Personen identifiziert werden, die durch spezifische Risikofaktoren so eng miteinander verbunden sind, dass sie nach dem Vorsichtsgebot im Hinblick auf das Risiko als Einheit zu behandeln sind.