vorheriges Dokument
nächstes Dokument

(Reverse-)Solicitation beim Online-Vertrieb von Finanzdienstleistungen

BeiträgeLorenz Marek/Elisabeth ReinerZFR 2024/141ZFR 2024, 317 Heft 7 v. 24.7.2024

Kunden können als Folge der fortgeschrittenen Digitalisierung Krypto- und Finanzdienstleistungen11In weiterer Folge werde beide Arten von Dienstleistungen der Einfachheit halber als "Finanzdienstleistungen" bezeichnet. online wie offline in Anspruch nehmen. Aus der Online-Erbringung von Finanzdienstleistungen folgt, dass diese per se nicht an nationale Grenzen gebunden sind und auch Finanzdienstleister aus dem Ausland herangezogen werden können. Um Finanzdienstleistungen im Inland anbieten zu dürfen, können ausländische Finanzdienstleister entweder eine im Inland zugelassene Tochtergesellschaft gründen, eine Zweigstelle errichten oder sie werden im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs (Art 56 AEUV) tätig. Während EU-Unternehmen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs das EU-Passporting zur Verfügung steht, besteht diese Möglichkeit für Unternehmen aus Drittstaaten nicht. Die Erbringung von Finanzdienstleistungen durch Drittlandunternehmen im Inland setzt eine Zulassung voraus, es sei denn, die Kunden haben eine konkrete Finanzdienstleistung ohne Einwirken des Finanzdienstleisters ausschließlich auf eigene Initiative nachgefragt und angebahnt (Reverse Solicitation).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte