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Änderung der Durchführungsverordnung zu aufsichtlichen Meldungen betreffend MREL

AktuellesBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2024/136ZFR 2024, 309 Heft 6 v. 26.6.2024

Mit der VO (EU) 2022/2036 hatte der europäische Gesetzgeber in die CRR die Anforderung aufgenommen, dass zwischengeschaltete Unternehmen in einer Abwicklungsgruppe ihre Positionen in Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die zur Erfüllung der Anforderung in Art 92b CRR ("interne Anforderung an die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit" oder "interne TLAC") oder der Anforderung in Art 45f BRRD ("interne Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten" oder "interne MREL") verwendet werden, von den Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen haben, wenn diese Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe begeben wurden, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind. Deshalb muss diese Abzugspflicht auch in jenen Meldebögen zum Ausdruck kommen, die in der DVO (EU) 2021/763 ("Melde-VO MREL") die Offenlegung harmonisierter Informationen über die interne MREL und die interne TLAC festgelegt wurden. Darüber hinaus soll sich diese Abzugspflicht auch in den harmonisierten Informationen widerspiegeln, die den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden übermittelt werden (ErwGr 1 DVO).

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