ABGB: §§ 988 ff
Leitsatz (der Redaktion)
Für eine echte Fremdwährungsschuld ist nur maßgebend, ob die fremde Währung die Grundlage für die Rückzahlungsverpflichtung des Kreditnehmers bildet. Wird dem Kreditnehmer in einem solchen Fall die Wahl eingeräumt, sich den (Fremdwährungs-)Kredit in Euro auszahlen zu lassen, liegt zudem ein Angebot der Bank vor, zusätzlich zum Kreditvertrag einen Geldwechselvertrag abzuschließen. Lässt sich der Kreditnehmer den Kredit in Euro auszahlen, tritt zum Kreditvertrag ein Geldwechselvertrag hinzu, was einer typischen, nicht juristisch geschulten Person auch erkennbar ist.