EuGVVO: Art 7 Abs 1, Art 8 Nr 1
Leitsätze (der Redaktion)
Sind die einer Klage zugrunde liegenden Ansprüche gegen den bekl Abschlussprüfer und ein bekl Mitglied des Aufsichtsrats trotz unterschiedlicher Rechtsgrundlagen letztlich auf dasselbe Interesse, nämlich den Ersatz des Schadens Zug um Zug gegen Rückgabe der erworbenen Aktien, gerichtet, stellt sich ferner gegenüber beiden Parteien die (Vor-)Frage, ob die Jahresabschlüsse der Zweitbekl unrichtig waren und was die Kl bei Kenntnis aller Umstände investiert hätten, so besteht in Ansehung der diesbezüglichen Tat- und Rechtsfragen die Gefahr von einander widersprechenden E und ist ein Gerichtsstand der Streitgenossenschaft mit einem in Ö wohnhaften Mitglied des AR zu bejahen.