ABGB: §§ 983 ff, §§ 1053 ff, §§ 1376 ff
Leitsatz (der Redaktion)
Es ist zulässig, eine Darlehensschuld durch Novation zu begründen. Weil der Darlehensvertrag nach geltendem Recht ein Konsensualvertrag ist, der nur mehr die Rückgabepflicht des Darlehensnehmers an die Übergabe der Sachen knüpft (§ 983 ABGB), begegnet das "Darlehen kraft Novation" keinen Bedenken. Der Begriff "Vereinbarungsdarlehen" ist seit dem DaKRÄG entbehrlich.