ABGB: § 1419
Leitsatz (der Redaktion)
Bietet der Offerent keine Leistung an, die der Oblat annehmen kann, kann der Oblat auch nicht in Annahmeverzug geraten.
ABGB: § 1419
Leitsatz (der Redaktion)
Bietet der Offerent keine Leistung an, die der Oblat annehmen kann, kann der Oblat auch nicht in Annahmeverzug geraten.