Der EuGH hatte der Speicherdauer von Informationen über Restschuldbefreiungen enge Grenzen gesetzt. Nach dieser Rsp dürfen Kreditauskunfteien in ihren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zum Zweck von Bonitätsauskünften nur so lange speichern, wie diese Informationen auch im öffentlichen Register einsehbar sind.1 Knapp zwei Monate später lag bereits die erste hg E des VwGH vor, in der dieser die Rsp des EuGH übernimmt und abgrenzt.